1. |
GRUNDLAGEN |
1.1 |
Die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend AGB
genannt) der Linersystem GmbH (nachfolgend Linersystem genannt) gelten
für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Linersystem (nachfolgend
Lieferungen genannt), soweit in der Auftragsbestätigung der Linersystem
bzw. in den beidseitig unterzeichneten Vertragsunterlagen keine abweichende
Regelung getroffen wird. Anderslautende Bedingungen des Kunden (Allgemeine
Einkaufsbedingungen usw.) haben nur Gültigkeit, soweit sie von der
Linersystem schriftlich akzeptiert worden sind. |
1.2 |
Der Vertrag ist mit dem Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung
der Linersystem beim Kunden abgeschlossen. |
1.3 |
Sämtliche Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen
der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. |
1.4 |
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise ungültig
sein bzw. werden, wird diese Bestimmung von den Vertragsparteien durch
eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst
nahekommende Bestimmung ersetzt. |
2. |
UMFANG UND AUSFÜHRUNG SOWIE VERWENDUNG DER LIEFERUNGEN |
2.1 |
Umfang und Ausführung der Lieferungen sind in der Auftragsbestätigung
der Linersystem bzw. in den beidseitig unterzeichneten Vertragsunterlagen
abschliessend umschrieben. Linersystem ist ermächtigt, zu Verbesserungen
führende Änderungen vorzunehmen, soweit diese Änderungen
keine Preiserhöhung bewirken. Der Vertrag ist mit dem Eingang der
schriftlichen Auftragsbestätigung der Linersystem beim Kunden abgeschlossen. |
2.2 |
Der Kunde ist für die Verwendung der Lieferungen und für die
damit erzielten Resultate selber verantwortlich. Leistungen der Linersystem
betreffend Montage, Einführung, Engineering und technische Beratung
bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien.
|
3. |
PROSPEKTE, KATALOGE UND TECHNISCHE UNTERLAGEN / SOFTWAREPROGRAMME |
3.1 |
Prospekte, Kataloge und technische Unterlagen (Pläne, Beschreibungen
usw.) von Linersystem sind ohne ausdrückliche Vereinbarung der Vertragspar-teien
nicht verbindlich. Für diese Prospekte, Kataloge und technischen
Unterlagen lehnt Linersystem jegliche Haftung ab. |
3.2 |
Linersystem behält sich sämtliche Rechte an den technischen
Unterlagen und Softwareprogrammen vor, welche sie dem Kunden aushändigt.
Der Kunde anerkennt diese Rechte und wird die technischen Unterlagen bzw.
Softwareprogramme vertraulich behandeln und nicht ausserhalb des Zwecks
verwenden, zu dem sie dem Kunden übergeben werden. |
4. |
VORSCHRIFTEN UND NORMEN/SICHERHEITSBESTIMMUNGEN |
4.1 |
Der Kunde hat Linersystem spätestens mit der Bestellung auf Vorschriften
und Normen am Bestimmungsort bzw. auf sonstige besondere Vorschriften
und Normen, welche bei der Vertragserfüllung einzuhalten sind, ausdrücklich
aufmerksam zu machen. |
4.2 |
Fehlen solche Angaben des Kunden, erfolgen die Lieferungen nach den
schweizerischen Vorschriften und Normen. |
5. |
PREISE |
5.1 |
Sämtliche Preise verstehen sich - mangels anderweitiger Vereinbarung
- netto, ab Werk oder Lager, ohne Verpackung, in Schweizer Franken. Sämtliche
Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Bewilligungen, Beurkundungen
usw. und sämtliche Steuern (inkl. Mehrwertsteuern), Abgaben, Gebühren,
Zölle und dgl. die im Zusammenhang mit den Lieferungen erhoben werden,
gehen zu Lasten des Kunden. Bei Lieferung gegen Sicherheiten (Akkreditive,
Dokumenteninkasso usw.) gehen die diesbezüglichen Gebühren zu
Lasten des Kunden. |
5.2 |
Preisänderungen nach dem Vertragsabschluß infolge Änderungen
der Marktverhältnisse oder wegen Kursschwankungen bleiben ausdrücklich
vorbehalten.
Eine angemessene Preisanpassung erfolgt außerdem, wenn die Lieferfrist
nachträglich verlängert wird oder wenn Umfang und Ausführung
der vereinbarten Lieferungen eine Änderung erfahren. |
5.3 |
Die Preislisten und Offerten der Linersystem sind nur innerhalb speziell
offerierter Bindungsfristen verbindlich. |
6. |
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN |
6.1 |
Die Zahlungen sind am Domizil der Linersystem entsprechend den vereinbarten
Zahlungsbedingungen netto, ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben,
Zöllen und dgl., zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarungen
ist der Vertragswert wie folgt zu bezahlen:
- ein Drittel bei Bestellung
- ein Drittel bei Versand - bzw. Abholbereitschaft
- ein Drittel 30 Tage nach Versand - bzw. Abholbereitschaft |
6.2 |
Die Zahlungstermine bzw. die Zahlungsfristen sind auch einzuhalten,
wenn Transport, Ablieferung, Montage, Einführung, Inbetriebsetzung
oder Abnahme der Lieferungen aus nicht von Linersystem zu vertretenden
Gründen verzögert werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen
bzw. Nacharbeiten notwendig sind, sofern der Gebrauch der Lieferungen
dadurch nicht verunmöglicht wird. Der Rückbehalt oder die Kürzungen
von Zahlungen wegen Beanstandungen oder wegen von der Linersystem nicht
anerkannten Gegenforderungen des Kunden sind nicht zulässig. |
6.3 |
Beim Zahlungsverzug hat der Kunde ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt
der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, welcher sich nach
den am Domizil des Kunden üblichen Zinsverhältnissen richtet,
jedoch mindestens 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen
Nationalbank liegt. |
6.4 |
Ist der Kunde mit einer Zahlung bzw. mit einer zu stellenden Sicherheit
im Rückstand oder muss die Linersystem aufgrund eines nach dem Vertrags-abschluss
eingetretenen Umstands ernstlich befürchten, die Zahlungen bzw. Sicherheiten
des Kunden nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist die
Linersystem ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte befugt,
die Ausführung des Vertrags inkl. die Lieferung von Ersatzteilen
und Verbrauchsmaterial auszusetzen, bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen
vereinbart sind. Kann eine solche Vereinbarung nicht innert einer angemessenen
Frist getroffen werden, ist die Linersystem berechtigt, die beim Schuldnerverzug
bestehenden gesetzlichen Gläubigerrechte geltend zu machen. |
6.5 |
Die Linersystem behält sich vor, Barbezahlung zu verlangen oder
die Lieferungen per Nachnahme zu versenden. |
7. |
EIGENTUMSVORBEHALT |
7.1 |
Die Linersystem bleibt Eigentümer der gesamten Lieferung, bis sie
die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. |
7.2 |
Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums
der Linersystem erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt
er die Linersystem mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Kunden
die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen
Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden
Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten
zu erfüllen. Der Kunde hat die Lieferung während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts auf seine Kosten instandzuhalten und zugunsten der
Linersystem gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken
zu versichern. Er hat ferner alle Massnahmen zu treffen, damit das Eigentum
von Linersystem weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. |
8. |
LIEFERFRIST |
8.1 |
Eine Lieferfrist ist für Linersystem nur verbindlich, wenn die
Lieferfrist von Linersystem in ihrer Auftragsbestätigung bzw. in
den beidseitig unterzeichneten Vertragsunterlagen ausdrücklich bestätigt
wurde. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist sowie
sämtliche behördlichen Formalitäten erledigt, die bei Bestellung
zu leistenden Anzahlungen erfolgt, die vereinbarten Sicherheiten gestellt
und die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. |
8.2 |
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung
an den Kunden abgesandt worden ist. |
8.3 |
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
- wenn die Linersystem die für die Vertragserfüllung benötigten
Angaben nicht rechtzeitig zugehen oder wenn der Kunde diese Angaben nachträglich
abgeändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen verursacht;
- wenn Hindernisse auftreten, welche die Linersystem trotz Anwendung der
gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann; solche Hindernisse sind Epidemien,
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle,
Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen
Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschuss von wichtigen Werkstücken,
Maßnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse usw.;
- wenn der Kunde oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten
im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten
im Verzug sind, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht
einhält. |
8.4 |
Bei Lieferverzug kann der Kunde nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ersatzvorname ist ausgeschlossen.
Dieses Rücktrittsrecht steht auch der Linersystem zu. |
8.5 |
Eine Haftung der Linersystem wegen Lieferverzugs wird ausdrücklich
ausgeschlossen. |
9. |
VERPACKUNG |
|
Die Verpackung wird von der Linersystem gesondert in Rechnung gestellt
und nicht zurückgenommen. Ist die Verpackung jedoch als Eigentum
von der Linersystem bezeichnet worden, muss sie vom Kunden auf eigene
Kosten an den Abgangsort zurückgeschickt werden. |
10. |
ÜBERGANG VON NUTZEN UND GEFAHR |
10.1 |
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit dem Abgang der Lieferungen
ab Werk oder Lager auf den Kunden über. |
10.2 |
Werden die Abholung bzw. der Versand aus Gründen verzögert,
welche die Linersystem nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr im Zeitpunkt
der Abhol- bzw. Versandbereitschaft auf den Kunden über. Von diesem
Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden
gelagert. |
11. |
LIEFERORT, VERSAND UND VERSICHERUNG |
11.1 |
Mangels ausdrücklicher Vereinbarung der Vertragsparteien gilt als
Lieferort nach Wahl der Linersystem deren Werk oder Lager. |
11.2 |
Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind Linersystem rechtzeitig
bekannt zu geben. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden.
Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand sind vom Kunden bei Erhalt
der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten
Frachtführer zu richten. Die Transportversicherung gegen Schäden
irgendwelcher Art obliegt dem Kunden. Auf Wunsch des Kunden wird die Transport-versicherung
von der Linersystem, jedoch auf Rechnung des Kunden, abgeschlossen. |
12. |
PRÜFUNG UND MÄNGELRÜGE |
12.1 |
Der Kunde hat die Lieferungen sofort nach deren Erhalt zu prüfen
und Linersystem allfällige Mängel sofort mittels eingeschriebenem
Brief mitzuteilen. Unterlässt der Kunde diese sofortige Prüfung
und Mängelrüge, gelten die Lieferungen als genehmigt. Mit der
Mängelrüge ist der Linersystem das Recht einzuräumen, den
mitgeteilten Mangel bzw. Schaden durch eigene Mitarbeiter oder Experten
ihrer Wahl zu überprüfen. |
12.2 |
Abnahmeprüfungen erfolgen nur, wenn diese von den Vertragsparteien
schriftlich vereinbart worden sind. Können die Abnahmeprüfungen
aus Gründen, welche Linersystem nicht zu vertreten hat, innert der
festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, gelten die mit diesen
Abnahmeprüfungen festzustellen-den Eigenschaften als vorhanden. Die
Abnahmeprüfungen gelten als erfolgt, sobald der Kunde die Lieferungen
nutzt. |
12.3 |
Erweisen sich die Lieferungen als mangelhaft, hat der Kunde der Linersystem
umgehend die Gelegenheit zur Mängelbehebung bzw. Ersatzlieferung
zu erhalten. |
13. |
GEWÄHRLEISTUNG |
13.1 |
Die Linersystem leistet Gewähr für die zugesicherten Eigenschaften
der Lieferungen. Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur jene, welche
in der Auftragsbestätigung der Linersystem bzw. in den beidseitig
unterzeichneten Vertragsunterlagen ausdrücklich als solche bezeichnet
worden sind. In jedem Fall stützen sich die technischen Angaben der
Linersystem auf theoretische Überlegungen und die unter Laborbedingungen
erarbeiteten Versuchsergebnisse. Sie sind vom Kunden unter praxisnahen
Bedingungen zu überprüfen. Auch bei durch die Linersystem erfolgten
Engineering- und technischen Beratungsleistungen gewährleistet die
Linersystem ausschliesslich die Eigenschaften gemäss Absatz 1 vorstehend.
Die Linersystem leistet keine Gewähr für die Eignung der Lieferungen
bezüglich Einsatzart oder Einsatzbereich. Passt die Linersystem die
Lieferungen auf kundenspezifische Bedürfnisse an, schliesst Linersystem
hinsichtlich der dadurch veränderten Eigenschaften jegliche Gewährleistung
aus. |
13.2 |
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Die Gewährleistungsfrist
beginnt spätestens mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder Lager
bzw. mit der Abnahme, falls Abnahmeprüfungen vereinbart worden sind,
bzw. mit Beendigung der Montage, falls die Linersystem die Montage übernommen
hat. Werden der Abgang, die Abnahme oder die Montage der Lieferungen aus
Gründen verzögert, welche die Linersystem nicht zu vertreten
hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach
der Meldung der Abhol- bzw. Versandbereitschaft. Für ersetzte oder
reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und
dauert 12 Monate ab Ersatzlieferung oder Abschluss der Reparatur, höchstens
aber bis zum Ablauf einer Frist von 24 Monaten seit Beginn der Gewährleistungsfrist
gemäss Absatz 2 vorstehend. |
13.3 |
Von der Gewährleistungspflicht der Linersystem ausgeschlossen sind
Mängel bzw. Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten
Materials bzw. fehlerhafter Konstruktion oder Ausführung entstanden
sind wie etwa infolge natürlicher Abnützung, chemischer oder
elektrolytischer Einflüsse, nicht von der Linersystem ausgeführter
Bau- oder Montagearbeiten, mangelhafter Wartung, unsachgemäßer
Behandlung, Missachtung von Betriebsvorschriften, Anwendung ausserhalb
der von der Linersystem schriftlich genehmigten Betriebsbedingungen, Einsatzarten
oder Einsatzbereiche bzw. ausserhalb der Hersteller- Standards, Nichtverwendung
von Hersteller-Originalersatzteilen, falscher Bedienung, Änderungen
oder Reparaturen der gelieferten Produkten ohne ausdrückliche Zustimmung
der Linersystem, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel
und sonstigen fehlerhaften Verhaltens des Kunden sowie infolge Einwirkungen
Dritter, höherer Gewalt oder anderer von der Linersystem nicht zu
vertretender Umstände. |
13.4 |
Die Gewährleistungspflicht der Linersystem entfällt, wenn
der Kunde der Linersystem den Mangel nicht umgehend schriftlich meldet,
wenn der Kunde der Linersystem keine Gelegenheit einräumt, den mitgeteilten
Mangel durch eigene Mitarbeiter oder Experten ihrer Wahl überprüfen
zu lassen, wenn der Kunde bei Auftreten eines Mangels nicht umgehend geeignete
Massnahmen zur Schadensminderung trifft oder wenn der Kunde bei Auftreten
eines Mangels Linersystem nicht umgehend Gelegenheit zur Mängelbehebung
gibt. |
13.5 |
Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Kunden
vorgeschrieben werden, leistet Linersystem die Gewähr lediglich im
Rahmen der Gewährleistungspflichten der betreffenden Unterlieferanten.
|
13.6 |
Die Mängelrechte bzw. Mängelansprüche des Kunden bestehen
nach der Wahl der Linersystem in kostenloser Nachbesserung, in spesenfreier
Ersatz-lieferung oder in angemessener Preisminderung. Weitere Mängelrechte
bzw. Mängelansprüche des Kunden werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Im Fall der Nachbesserung und der Ersatzlieferung erstreckt sich die Gewährleistungspflicht
der Linersystem lediglich auf die Reparatur und die Ersatzteile; die damit
im Zusammenhang stehenden Transportkosten, Montagearbeiten, Reisekosten
und Deplacement gehen zu Lasten des Kunden. Können die mangelhaften
Teile aus nicht von der Linersystem zu vertretenden Umständen nicht
repariert oder ersetzt werden, gehen alle daraus entstehenden Mehrkosten
zu Lasten des Kunden. Ersetzte Teile werden Eigentum der Linersystem.
|
13.7 |
Unter Vorbehalt der einwandfreien Vertragserfüllung durch den Kunden
verpflichtet sich Linersystem zur Lieferung von Ersatzteilen für
die gelieferten Pro-dukte während der mutmaßlichen Lebensdauer
der gelieferten Produkte, längstens aber für die Dauer von 5
Jahren seit Beginn der Gewährleistungsfrist Ziff.13.2 Abs.2 vorstehend. |
14. |
HAFTUNG / SCHADLOSHALTUNG |
14.1 |
Für Schäden, die unmittelbar auf mangelhafte Lieferungen der
Linersystem zurückzuführen sind, haftet Linersystem im Rahmen
der gesetzlichen Bestimm-ungen. Die Haftung für Vermögensschäden,
die nicht unmittelbar auf einen Personen- oder Sachschaden zurückzuführen
sind, ist ausgeschlossen. Vorbehaltlich zwingender Gesetzesbestimmungen
ist jede weitergehende Haftung der Linersystem ausgeschlossen. Die Linersystem
haftet insbesondere nicht für Schäden infolge eines Nutzungsausfall. |
14.2 |
Für Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Leistungen betreffend
Montage, Einführung, Engineering und technischer Beratung oder wegen
Verletz-ung von Nebenpflichten haftet die Linersystem bloss bei rechtswidriger
Absicht oder bei grober Fahrlässigkeit. |
14.3 |
Die bei den gelieferten Produkten allenfalls ab Werk eingestellten Sollwerte
und Parameter werden jeweils nach freiem Ermessen festgelegt. Hierfür
wird jegliche Haftung der Linersystem ausgeschlossen. |
14.4 |
Linersystem hat Kenntnis davon, dass die gelieferten Produkte allenfalls
bei Dritten verwendet bzw. eingesetzt werden. Soweit die Linersystem und
ihre Unterlieferanten für einen Produktemangel nicht allein verantwortlich
sind, unterstützt der Kunde die Linersystem bei der Abwehr von Ansprüchen
Dritter nach Kräften und auf eigene Kosten und hält die Linersystem
auch ohne Verschulden auf erste Aufforderungen hin schadlos. |
15. |
VERTRAGSAUFLÖSUNG DURCH LINERSYSTEM |
|
Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder
den Inhalt der Lieferungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten
der Linersystem erheblich einwirken sowie im Fall von nachträglicher
Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst.
Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Linersystem
das Recht zur Auflösung des Vertrags oder der betroffenen Vertragsteile
zu. Will die Linersystem vom Recht zur Vertragsauflösung Gebrauch
machen, hat sie dies nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich
dem Kunden mitzuteilen. Im Fall der Vertragsauflösung hat die Linersystem
Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferung. |
16. |
RÜCKGRIFFSRECHT VON LINERSYSTEM |
|
Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder seiner Hilfspersonen
Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem
Grunde die Linersystem in Anspruch genommen, steht der Linersystem ein
Rückgriffsrecht auf den Kunden zu. |
17. |
MONTAGE |
|
Übernimmt die Linersystem auch die Montage oder die Montageüberwachung,
finden auf diese Tätigkeit der Linersystem die Allgemeinen Montagebe-dingungen
des Vereins Schweizerischer Maschinen- Industrieller (VMS) Anwendung.
Bei Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Montagebe-dingungen
und den ALB gehen die ALB vor. Insbesondere werden die Gewährleistung-
Haftpflichten der Linersystem durch die ALB begrenzt. |
18. |
UMSTELLUNG DER LOKALEN WÄHRUNG DES KUNDEN AUF EURO |
|
Falls die lokale Währung des Kunden auf den Euro umgestellt wird,
ist der Kunde nicht berechtigt, den zwischen den Vertragsparteien bestehenden
Vertrag einseitig aufzuheben oder abzuändern. Dieser Vertrag läuft
unverändert weiter. |
19. |
ANWENDBARES RECHT |
|
Das Rechtsverhältnis der Vertragsparteien untersteht dem schweizerischen
Recht unter Ausschluss des nicht zwingenden Kollisionsrechts und des Über-einkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (Wiener Kaufrecht) vom 11. April 1980. 20. GERICHTSSTAND |
20. |
GERICHTSSTAND |
|
Die Vertragsparteien wählen für allfällige Streitigkeiten
aus ihrem Rechtsverhältnis den Gerichtsstand des Sitzes der Linersystem.
Die Linersystem ist jedoch berechtigt, jedes für den Kunden zuständige
ordentliche Gericht anzurufen. |