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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen



1.

GRUNDLAGEN

1.1

Die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend AGB genannt) der Linersystem GmbH (nachfolgend Linersystem genannt) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Linersystem (nachfolgend Lieferungen genannt), soweit in der Auftragsbestätigung der Linersystem bzw. in den beidseitig unterzeichneten Vertragsunterlagen keine abweichende Regelung getroffen wird. Anderslautende Bedingungen des Kunden (Allgemeine Einkaufsbedingungen usw.) haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Linersystem schriftlich akzeptiert worden sind.

1.2

Der Vertrag ist mit dem Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung der Linersystem beim Kunden abgeschlossen.

1.3

Sämtliche Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

1.4

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein bzw. werden, wird diese Bestimmung von den Vertragsparteien durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Bestimmung ersetzt.

2.

UMFANG UND AUSFÜHRUNG SOWIE VERWENDUNG DER LIEFERUNGEN

2.1

Umfang und Ausführung der Lieferungen sind in der Auftragsbestätigung der Linersystem bzw. in den beidseitig unterzeichneten Vertragsunterlagen abschliessend umschrieben. Linersystem ist ermächtigt, zu Verbesserungen führende Änderungen vorzunehmen, soweit diese Änderungen keine Preiserhöhung bewirken. Der Vertrag ist mit dem Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung der Linersystem beim Kunden abgeschlossen.

2.2

Der Kunde ist für die Verwendung der Lieferungen und für die damit erzielten Resultate selber verantwortlich. Leistungen der Linersystem betreffend Montage, Einführung, Engineering und technische Beratung bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien.

3.

PROSPEKTE, KATALOGE UND TECHNISCHE UNTERLAGEN / SOFTWAREPROGRAMME

3.1

Prospekte, Kataloge und technische Unterlagen (Pläne, Beschreibungen usw.) von Linersystem sind ohne ausdrückliche Vereinbarung der Vertragspar-teien nicht verbindlich. Für diese Prospekte, Kataloge und technischen Unterlagen lehnt Linersystem jegliche Haftung ab.

3.2

Linersystem behält sich sämtliche Rechte an den technischen Unterlagen und Softwareprogrammen vor, welche sie dem Kunden aushändigt. Der Kunde anerkennt diese Rechte und wird die technischen Unterlagen bzw. Softwareprogramme vertraulich behandeln und nicht ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie dem Kunden übergeben werden.

4.

VORSCHRIFTEN UND NORMEN/SICHERHEITSBESTIMMUNGEN

4.1

Der Kunde hat Linersystem spätestens mit der Bestellung auf Vorschriften und Normen am Bestimmungsort bzw. auf sonstige besondere Vorschriften und Normen, welche bei der Vertragserfüllung einzuhalten sind, ausdrücklich aufmerksam zu machen.

4.2

Fehlen solche Angaben des Kunden, erfolgen die Lieferungen nach den schweizerischen Vorschriften und Normen.

5.

PREISE

5.1

Sämtliche Preise verstehen sich - mangels anderweitiger Vereinbarung - netto, ab Werk oder Lager, ohne Verpackung, in Schweizer Franken. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Bewilligungen, Beurkundungen usw. und sämtliche Steuern (inkl. Mehrwertsteuern), Abgaben, Gebühren, Zölle und dgl. die im Zusammenhang mit den Lieferungen erhoben werden, gehen zu Lasten des Kunden. Bei Lieferung gegen Sicherheiten (Akkreditive, Dokumenteninkasso usw.) gehen die diesbezüglichen Gebühren zu Lasten des Kunden.

5.2

Preisänderungen nach dem Vertragsabschluß infolge Änderungen der Marktverhältnisse oder wegen Kursschwankungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Eine angemessene Preisanpassung erfolgt außerdem, wenn die Lieferfrist nachträglich verlängert wird oder wenn Umfang und Ausführung der vereinbarten Lieferungen eine Änderung erfahren.

5.3

Die Preislisten und Offerten der Linersystem sind nur innerhalb speziell offerierter Bindungsfristen verbindlich.

6.

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

6.1

Die Zahlungen sind am Domizil der Linersystem entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen netto, ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Zöllen und dgl., zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarungen ist der Vertragswert wie folgt zu bezahlen:
- ein Drittel bei Bestellung
- ein Drittel bei Versand - bzw. Abholbereitschaft
- ein Drittel 30 Tage nach Versand - bzw. Abholbereitschaft

6.2

Die Zahlungstermine bzw. die Zahlungsfristen sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Einführung, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen aus nicht von Linersystem zu vertretenden Gründen verzögert werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen bzw. Nacharbeiten notwendig sind, sofern der Gebrauch der Lieferungen dadurch nicht verunmöglicht wird. Der Rückbehalt oder die Kürzungen von Zahlungen wegen Beanstandungen oder wegen von der Linersystem nicht anerkannten Gegenforderungen des Kunden sind nicht zulässig.

6.3

Beim Zahlungsverzug hat der Kunde ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, welcher sich nach den am Domizil des Kunden üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt.

6.4

Ist der Kunde mit einer Zahlung bzw. mit einer zu stellenden Sicherheit im Rückstand oder muss die Linersystem aufgrund eines nach dem Vertrags-abschluss eingetretenen Umstands ernstlich befürchten, die Zahlungen bzw. Sicherheiten des Kunden nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist die Linersystem ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte befugt, die Ausführung des Vertrags inkl. die Lieferung von Ersatzteilen und Verbrauchsmaterial auszusetzen, bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind. Kann eine solche Vereinbarung nicht innert einer angemessenen Frist getroffen werden, ist die Linersystem berechtigt, die beim Schuldnerverzug bestehenden gesetzlichen Gläubigerrechte geltend zu machen.

6.5

Die Linersystem behält sich vor, Barbezahlung zu verlangen oder die Lieferungen per Nachnahme zu versenden.

7.

EIGENTUMSVORBEHALT

7.1

Die Linersystem bleibt Eigentümer der gesamten Lieferung, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.

7.2

Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums der Linersystem erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er die Linersystem mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Kunden die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Kunde hat die Lieferung während der Dauer des Eigentumsvorbehalts auf seine Kosten instandzuhalten und zugunsten der Linersystem gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zu versichern. Er hat ferner alle Massnahmen zu treffen, damit das Eigentum von Linersystem weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

8.

LIEFERFRIST

8.1

Eine Lieferfrist ist für Linersystem nur verbindlich, wenn die Lieferfrist von Linersystem in ihrer Auftragsbestätigung bzw. in den beidseitig unterzeichneten Vertragsunterlagen ausdrücklich bestätigt wurde. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist sowie sämtliche behördlichen Formalitäten erledigt, die bei Bestellung zu leistenden Anzahlungen erfolgt, die vereinbarten Sicherheiten gestellt und die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind.

8.2

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Kunden abgesandt worden ist.

8.3

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
- wenn die Linersystem die für die Vertragserfüllung benötigten Angaben nicht rechtzeitig zugehen oder wenn der Kunde diese Angaben nachträglich abgeändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen verursacht;
- wenn Hindernisse auftreten, welche die Linersystem trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann; solche Hindernisse sind Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschuss von wichtigen Werkstücken, Maßnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse usw.;
- wenn der Kunde oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

8.4

Bei Lieferverzug kann der Kunde nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ersatzvorname ist ausgeschlossen. Dieses Rücktrittsrecht steht auch der Linersystem zu.

8.5

Eine Haftung der Linersystem wegen Lieferverzugs wird ausdrücklich ausgeschlossen.

9.

VERPACKUNG

 

Die Verpackung wird von der Linersystem gesondert in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Ist die Verpackung jedoch als Eigentum von der Linersystem bezeichnet worden, muss sie vom Kunden auf eigene Kosten an den Abgangsort zurückgeschickt werden.

10.

ÜBERGANG VON NUTZEN UND GEFAHR

10.1

Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder Lager auf den Kunden über.

10.2

Werden die Abholung bzw. der Versand aus Gründen verzögert, welche die Linersystem nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr im Zeitpunkt der Abhol- bzw. Versandbereitschaft auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert.

11.

LIEFERORT, VERSAND UND VERSICHERUNG

11.1

Mangels ausdrücklicher Vereinbarung der Vertragsparteien gilt als Lieferort nach Wahl der Linersystem deren Werk oder Lager.

11.2

Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind Linersystem rechtzeitig bekannt zu geben. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand sind vom Kunden bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Die Transportversicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Kunden. Auf Wunsch des Kunden wird die Transport-versicherung von der Linersystem, jedoch auf Rechnung des Kunden, abgeschlossen.

12.

PRÜFUNG UND MÄNGELRÜGE

12.1

Der Kunde hat die Lieferungen sofort nach deren Erhalt zu prüfen und Linersystem allfällige Mängel sofort mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Unterlässt der Kunde diese sofortige Prüfung und Mängelrüge, gelten die Lieferungen als genehmigt. Mit der Mängelrüge ist der Linersystem das Recht einzuräumen, den mitgeteilten Mangel bzw. Schaden durch eigene Mitarbeiter oder Experten ihrer Wahl zu überprüfen.

12.2

Abnahmeprüfungen erfolgen nur, wenn diese von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart worden sind. Können die Abnahmeprüfungen aus Gründen, welche Linersystem nicht zu vertreten hat, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, gelten die mit diesen Abnahmeprüfungen festzustellen-den Eigenschaften als vorhanden. Die Abnahmeprüfungen gelten als erfolgt, sobald der Kunde die Lieferungen nutzt.

12.3

Erweisen sich die Lieferungen als mangelhaft, hat der Kunde der Linersystem umgehend die Gelegenheit zur Mängelbehebung bzw. Ersatzlieferung zu erhalten.

13.

GEWÄHRLEISTUNG

13.1

Die Linersystem leistet Gewähr für die zugesicherten Eigenschaften der Lieferungen. Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur jene, welche in der Auftragsbestätigung der Linersystem bzw. in den beidseitig unterzeichneten Vertragsunterlagen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. In jedem Fall stützen sich die technischen Angaben der Linersystem auf theoretische Überlegungen und die unter Laborbedingungen erarbeiteten Versuchsergebnisse. Sie sind vom Kunden unter praxisnahen Bedingungen zu überprüfen. Auch bei durch die Linersystem erfolgten Engineering- und technischen Beratungsleistungen gewährleistet die Linersystem ausschliesslich die Eigenschaften gemäss Absatz 1 vorstehend. Die Linersystem leistet keine Gewähr für die Eignung der Lieferungen bezüglich Einsatzart oder Einsatzbereich. Passt die Linersystem die Lieferungen auf kundenspezifische Bedürfnisse an, schliesst Linersystem hinsichtlich der dadurch veränderten Eigenschaften jegliche Gewährleistung aus.

13.2

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt spätestens mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder Lager bzw. mit der Abnahme, falls Abnahmeprüfungen vereinbart worden sind, bzw. mit Beendigung der Montage, falls die Linersystem die Montage übernommen hat. Werden der Abgang, die Abnahme oder die Montage der Lieferungen aus Gründen verzögert, welche die Linersystem nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach der Meldung der Abhol- bzw. Versandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 12 Monate ab Ersatzlieferung oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist von 24 Monaten seit Beginn der Gewährleistungsfrist gemäss Absatz 2 vorstehend.

13.3

Von der Gewährleistungspflicht der Linersystem ausgeschlossen sind Mängel bzw. Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials bzw. fehlerhafter Konstruktion oder Ausführung entstanden sind wie etwa infolge natürlicher Abnützung, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von der Linersystem ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, mangelhafter Wartung, unsachgemäßer Behandlung, Missachtung von Betriebsvorschriften, Anwendung ausserhalb der von der Linersystem schriftlich genehmigten Betriebsbedingungen, Einsatzarten oder Einsatzbereiche bzw. ausserhalb der Hersteller- Standards, Nichtverwendung von Hersteller-Originalersatzteilen, falscher Bedienung, Änderungen oder Reparaturen der gelieferten Produkten ohne ausdrückliche Zustimmung der Linersystem, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und sonstigen fehlerhaften Verhaltens des Kunden sowie infolge Einwirkungen Dritter, höherer Gewalt oder anderer von der Linersystem nicht zu vertretender Umstände.

13.4

Die Gewährleistungspflicht der Linersystem entfällt, wenn der Kunde der Linersystem den Mangel nicht umgehend schriftlich meldet, wenn der Kunde der Linersystem keine Gelegenheit einräumt, den mitgeteilten Mangel durch eigene Mitarbeiter oder Experten ihrer Wahl überprüfen zu lassen, wenn der Kunde bei Auftreten eines Mangels nicht umgehend geeignete Massnahmen zur Schadensminderung trifft oder wenn der Kunde bei Auftreten eines Mangels Linersystem nicht umgehend Gelegenheit zur Mängelbehebung gibt.

13.5

Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Kunden vorgeschrieben werden, leistet Linersystem die Gewähr lediglich im Rahmen der Gewährleistungspflichten der betreffenden Unterlieferanten.

13.6

Die Mängelrechte bzw. Mängelansprüche des Kunden bestehen nach der Wahl der Linersystem in kostenloser Nachbesserung, in spesenfreier Ersatz-lieferung oder in angemessener Preisminderung. Weitere Mängelrechte bzw. Mängelansprüche des Kunden werden ausdrücklich ausgeschlossen. Im Fall der Nachbesserung und der Ersatzlieferung erstreckt sich die Gewährleistungspflicht der Linersystem lediglich auf die Reparatur und die Ersatzteile; die damit im Zusammenhang stehenden Transportkosten, Montagearbeiten, Reisekosten und Deplacement gehen zu Lasten des Kunden. Können die mangelhaften Teile aus nicht von der Linersystem zu vertretenden Umständen nicht repariert oder ersetzt werden, gehen alle daraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Kunden. Ersetzte Teile werden Eigentum der Linersystem.

13.7

Unter Vorbehalt der einwandfreien Vertragserfüllung durch den Kunden verpflichtet sich Linersystem zur Lieferung von Ersatzteilen für die gelieferten Pro-dukte während der mutmaßlichen Lebensdauer der gelieferten Produkte, längstens aber für die Dauer von 5 Jahren seit Beginn der Gewährleistungsfrist Ziff.13.2 Abs.2 vorstehend.

14.

HAFTUNG / SCHADLOSHALTUNG

14.1

Für Schäden, die unmittelbar auf mangelhafte Lieferungen der Linersystem zurückzuführen sind, haftet Linersystem im Rahmen der gesetzlichen Bestimm-ungen. Die Haftung für Vermögensschäden, die nicht unmittelbar auf einen Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen. Vorbehaltlich zwingender Gesetzesbestimmungen ist jede weitergehende Haftung der Linersystem ausgeschlossen. Die Linersystem haftet insbesondere nicht für Schäden infolge eines Nutzungsausfall.

14.2

Für Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Leistungen betreffend Montage, Einführung, Engineering und technischer Beratung oder wegen Verletz-ung von Nebenpflichten haftet die Linersystem bloss bei rechtswidriger Absicht oder bei grober Fahrlässigkeit.

14.3

Die bei den gelieferten Produkten allenfalls ab Werk eingestellten Sollwerte und Parameter werden jeweils nach freiem Ermessen festgelegt. Hierfür wird jegliche Haftung der Linersystem ausgeschlossen.

14.4

Linersystem hat Kenntnis davon, dass die gelieferten Produkte allenfalls bei Dritten verwendet bzw. eingesetzt werden. Soweit die Linersystem und ihre Unterlieferanten für einen Produktemangel nicht allein verantwortlich sind, unterstützt der Kunde die Linersystem bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter nach Kräften und auf eigene Kosten und hält die Linersystem auch ohne Verschulden auf erste Aufforderungen hin schadlos.

15.

VERTRAGSAUFLÖSUNG DURCH LINERSYSTEM

 

Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten der Linersystem erheblich einwirken sowie im Fall von nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Linersystem das Recht zur Auflösung des Vertrags oder der betroffenen Vertragsteile zu. Will die Linersystem vom Recht zur Vertragsauflösung Gebrauch machen, hat sie dies nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen. Im Fall der Vertragsauflösung hat die Linersystem Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferung.

16.

RÜCKGRIFFSRECHT VON LINERSYSTEM

 

Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grunde die Linersystem in Anspruch genommen, steht der Linersystem ein Rückgriffsrecht auf den Kunden zu.

17.

MONTAGE

 

Übernimmt die Linersystem auch die Montage oder die Montageüberwachung, finden auf diese Tätigkeit der Linersystem die Allgemeinen Montagebe-dingungen des Vereins Schweizerischer Maschinen- Industrieller (VMS) Anwendung. Bei Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Montagebe-dingungen und den ALB gehen die ALB vor. Insbesondere werden die Gewährleistung- Haftpflichten der Linersystem durch die ALB begrenzt.

18.

UMSTELLUNG DER LOKALEN WÄHRUNG DES KUNDEN AUF EURO

 

Falls die lokale Währung des Kunden auf den Euro umgestellt wird, ist der Kunde nicht berechtigt, den zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrag einseitig aufzuheben oder abzuändern. Dieser Vertrag läuft unverändert weiter.

19.

ANWENDBARES RECHT

 

Das Rechtsverhältnis der Vertragsparteien untersteht dem schweizerischen Recht unter Ausschluss des nicht zwingenden Kollisionsrechts und des Über-einkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) vom 11. April 1980. 20. GERICHTSSTAND

20.

GERICHTSSTAND

 

Die Vertragsparteien wählen für allfällige Streitigkeiten aus ihrem Rechtsverhältnis den Gerichtsstand des Sitzes der Linersystem. Die Linersystem ist jedoch berechtigt, jedes für den Kunden zuständige ordentliche Gericht anzurufen.

       © Linersystem GmbH, Schlieren - Alle Inhalte ohne Gewähr.Donnerstag, 2. Mai 2024